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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

 

der Aumann Beelen GmbH,

Aumann Espelkamp GmbH,

Aumann Lauchheim GmbH,

Aumann Limbach-Oberfrohna GmbH

(Stand: November 2023)

 

 

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1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe insbesondere von Werkzeugen, Vorrichtungen, Sondermaschinen und Verkettungen sowie sonstige Lieferungen und Leistungen der Aumann Beelen GmbH, Aumann Espelkamp GmbH, Aumann Lauchheim GmbH, Aumann Limbach-Oberfrohna GmbH (nachfolgend „Lieferer“). Sie haben Gültigkeit auch für alle Sachbestellungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen der Lieferer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.2. Der Vertrag kommt erst zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, auch wenn die Bestellung einer Zweigniederlassung oder einem Vertreter gegeben wurde.
1.3. Nebenabsprachen oder Abänderungen des Vertragsinhalts sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Lieferer bestätigt worden sind. Angaben über Maße, Gewichte und andere technische Angaben, sowie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Liefergegenstand, welche in Broschüren, Prospekten, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen des Lieferers enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht vom Lieferer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Muster und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art unterliegen dem Eigentums - und/oder Urheberrecht des Lieferers und dürfen Dritten ohne Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden.
1.4. Der Lieferer behält sich auch nach Vertragsabschluss Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
1.5. Der Besteller ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Bestellschreibens beim Lieferer.


2. Preise
2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die Liefergegenstände ab Werk/Lager, einschließlich Verladung auf das Transportmittel aus schließlich Verpackungs-, Versicherungs- und Montagekosten. Zu den Preisen / etwaigen Anzahlungsbeträgen kommen die Umsatzsteuer oder Zölle in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie anfallende Überführungskosten hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, so werden die am Versandtage geltenden Preise des Lieferers berechnet.
2.2. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.


3. Zahlungsbedingungen
3.1. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar, sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Vertreter oder sonstiges Verkaufspersonal des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht ermächtigt. Der Lieferer behält sich vor, Ersatzteile und Zubehör gegen Nachnahme zu liefern.
3.2. Bei Überschreitung eines festgesetzten Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Verzug ein (§ 286 Abs. II BGB). In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, im Rahmen von § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 II BGB) zu verlangen, sofern der Lieferer nicht einen höheren Verzugszinsschaden nachweist. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sofern sie auf Nebenplätze ausgestellt sind, haftet der Lieferer nicht für die rechtzeitige Protesterhebung. Diskont -, Wechsel - und Einziehungskosten trägt der Besteller. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.
3.3. Ist der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises im Verzug, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Hat der Abnehmer des Bestellers seinerseits den Liefergegenstand ganz oder teilweise bezahlt, so wird die Forderung des Lieferers gegen den Besteller insoweit sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn die vereinbarten Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig gegeben oder eingelöst werden, bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Zwangsvollstreckungen. Werden Forderungen im Insolvenzverfahren auf eine Quote herabgesetzt, entfällt ein Anspruch auf vereinbarte Nachlässe und/oder Boni.
3.4. Befindet sich der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises seit mehr als 30 Tagen in Verzug, so kann der Lieferer auf Kosten des Bestellers unter angemessener Fristsetzung den Liefergegenstand bis zur Zahlung des ausstehenden Betrages zur Sicherstellung seiner Ansprüche zurücknehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, wie z.B. bei lediglich eingelagerten Liefergegenständen, die noch nicht verkauft wurden und die keiner aktuellen Nutzung unterliegen. Die Rücknahme ist nicht als Rücktrittserklärung des Lieferers auszulegen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3.5. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, die insbesondere auch durch den Zahlungsverzug indiziert werden, ist der Lieferer berechtigt - unbeschadet der sonstigen Rechte - Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Unsicherheitseinrede im Sinne des § 321 BGB als Leistungsverweigerungsrecht zu erheben. Darüber hinaus steht dem Lieferer das Rücktrittsrecht gemäß § 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 BGB zu.


4. Lieferzeiten
4.1. Lieferfristen und Termine sind freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit vereinbart ist.
4.2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer baldmöglichst mit. Die Lieferzeit ist ein gehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Ausführungsfrist für abzunehmende Leistungen ist mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft eingehalten. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z. B. Betriebsstörungen, Liefersperren, Transportmangel, behördliche Maßnahmen) und in Fällen höherer Gewalt, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von maßgeblichem Einfluss sind. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4.3. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die fristgerechte Vertragserfüllung und Mitwirkung durch den Besteller, z.B. im Hinblick auf die Bereitstellung von Dokumentation, Berechnungen, Lastkollektiven, Genehmigungen, Freigaben sowie Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder Stellung von Zahlungssicherheiten, voraus. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs, die durch den Lieferer angenommen werden, haben eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zur Folge.
4.4. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Kaufpreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Ziff. 9 dieser Bedingungen.
4.5. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
4.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, soweit der Besteller nicht geringere Kosten nachweist.
4.7. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.8. Weitergehende Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Verzug sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Ziff. 9 etwas anderes ergibt.


5. Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten des Bestellers die Übernahme nicht erfolgt, so gilt der Lieferer als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Wird der Liefergegenstand vom Besteller oder seinem Bevollmächtigten übernommen, so geht mit der Übernahme die Gefahr auf den Besteller über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand vom Lieferer einem Transportunternehmen
oder Spediteur übergeben ist und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
5.2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat oder durch Fälle höherer Gewalt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff. 8. dieser Bedingungen entgegenzunehmen, bzw. abzunehmen.
5.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


6. Rücktritt vom Vertrag
Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit des Lieferers so entwickelt haben, dass für ihn die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch den Lieferer zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). Der Lieferer ist - unbeschadet aller Schadensersatzansprüche - ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Vertragspflichten wesentlich verletzt,
insbesondere wenn der Besteller mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Abnahme der Maschine in Verzug ist oder ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstandes vorzuwerfen ist. Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht des Lieferers und des Bestellers nach den gesetzlichen Bestimmungen.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, auch künftige oder bedingte, des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferers in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Lieferer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und von Besteller noch nicht voll bezahlten Liefergegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim Besteller zu besichtigen und zu erfassen.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Lieferer zurücktreten und die Vorbehaltsware zurücknehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen. In einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer ebenfalls, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pflicht, den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlungen Dritter insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten nicht aufgehoben. Insoweit gehen die Rechte des Lieferers auf den Zahlenden über. Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und
Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
7.4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Bedingungen weiterzuverkaufen, die mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen. Befindet er sich jedoch in finanziellen Schwierigkeiten oder hat er sein Schuldkonto gegenüber dem Lieferer nicht ausgeglichen, so kann er über Liefergegenstände nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Lieferers verfügen. Verfügungen ohne diese Einwilligung sind unwirksam, wenn sie nicht nachträglich genehmigt werden.
7.5. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen an den Lieferer ab. Der Besteller bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es dem Lieferer frei, Forderungen unmittelbar vom Abnehmer einzuziehen. Der Lieferer wird dies vermeiden, solange der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Der Lieferer kann vom Besteller die Angabe aller abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Ebenso ist auf Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen (offene Zession). Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen die Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
7.6. Die Verarbeitung gelieferter Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache.
7.7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
7.8. Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände.


8. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Liefergegenstände leistet der Lieferer gegenüber dem Besteller Gewähr wie folgt:


Sachmängel (§ 434 BGB):
8.1. Soweit die gelieferten Gegenstände zum oder für den Einbau in Maschinen und Geräte des Bestellers vorgesehen sind und nicht hierfür vom Lieferer entwickelt und/oder konstruiert worden sind, gewährleistet der Lieferer nichtdie ausreichende Eignung, Stärke oder Haltbarkeit. Die Prüfung auf Eignung der Liefergegenstände für die Zwecke des Bestellers obliegt in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung allein dem Besteller. Nur unter diesen Voraussetzungen finden die folgenden Bestimmungen Anwendung. Alle diejenigen Liefergegenstände oder Teile davon sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
8.2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungenund Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Lieferer von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten desErsatzstückes einschließlich des Versandes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus bzw. der Reparatur einschließlich angemessener Wegekosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Nachbesserung außerhalb der Werkstatt des Bestellers, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, und ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung eigener Fachleute des Lieferers. Werden im Rahmen der Nachbesserung Teile eingebaut, kann der Besteller Sachmängelansprüche bzgl. dieser Teile auf der Grundlage des Liefervertrages nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
8.3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
8.4. Der Lieferer ist berechtigt, den Besteller im Falle von Mängeln an wesentlichen Fremderzeugnissen, die der Lieferer im Liefergegenstand verwendet hat, wegen der Ansprüche auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zunächst auf die Service Organisation der jeweiligen Hersteller zu verweisen, ohne dass hiermit eine Einschränkung der vom Lieferer übernommenen Gewährleistung verbunden ist.
8.5. Die Gewährleistung entfällt für offensichtliche Mängel (einschließlich Falschoder Zuweniglieferungen), die nicht binnen 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes beim Besteller dem Lieferer schriftlich angezeigt wurden sowie für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, insbesondere an Dichtungen, Isolierungen und Federn, sowie ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, vom Lieferer nicht genehmigte Änderungen oder  Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Missachtung der Betriebs- und Wartungsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile, die den Original-Ersatzteilen nicht entsprechen, oder durch biologische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind und die nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
8.6. Der Verkauf eines gebrauchten Liefergegenstandes an den bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Besteller (Unternehmer) erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel.
8.7. Unberührt bleiben weitergehende Ansprüche im Falle der Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels, oder soweit eine Haftung auf grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen besteht.


Rechtsmängel (§ 435 BGB):
8.8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber im Innenverhältnis freistellen.
8.9. Die in Ziff. 8.8 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen des Lieferers sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn a) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet; b) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und ggf. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Ziff. 8.8 dieser Bedingungen ermöglicht; c) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben; d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht sowie e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
8.10. Haftungsbegrenzung:
Weitergehende Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Ziff. 9 etwas anderes ergibt.
8.11. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien (§ 443 BGB) und sonstige Garantien:
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien oder sonstige Garantien des Lieferers liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Der Umfang der übernommenen Haftung ergibt sich aus dem Inhalt der Garantieerklärung. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach Ziff. 9.


9. Haftungsbegrenzung
9.1. Für alle Haftungsansprüche des Bestellers aus und im Zusammenhang mit der Bestellung gelten vorrangig die Bestimmungen der Ziff. 4 und 8. Darüber hinaus wird, soweit es sich nicht um Schäden am Liefergegenstand selbst handelt, vom Lieferer nur aufgrund der Bestimmungen dieser Ziff. 9 gehaftet. weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.2. Der Lieferer haftet unbeschränkt bei (i)Vorsatz, (ii) arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstiger Form der Arglist, (iii) grober Fahrlässigkeit seiner Inhaber, Organe (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte) oder leitende n Angestellten sowie (iv) bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Lieferer haftet ferner bei Mängeln des Vertragsgegenstandes gemäß den Regeln des Produkthaftungsrechts für Personenschäden sowie Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
9.3. Bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmässig vertrauen darf („vertragswesentlicher Pflichten“), haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Mitarbeiter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen. Werden vertragswesentliche Pflichten nur infolge leichter Fahrlässigkeit verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.4. Die persönliche Haftung von Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferers ist für die von ihnen leicht fahrlässig verursachten Schäden ausgeschlossen, ausgenommen die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9.5. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Lieferer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers (z.B. höhere Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung).

 

10. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Bestellers für Liefergegenstände verjähren, sofern der Besteller Unternehmer ist, frühestens in 12 Monaten seit Übergabe des Liefergegenstandes an den Endabnehmer, spätestens jedoch in 15 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Alle weiteren Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer, einschließlich Ansprüche aus einer Garantieübernahme – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang auf den Besteller. Für Schadensersatzansprüche nach 9.2 – mit Ausnahme für solche aus einer Garantieübernahme - gelten die gesetzlichen Fristen.

 

11. Softwarenutzung und Schutzrechte
Soweit im Lieferumfang Software, Schutzrechte, Know How oder sonstige gewerbliche oder geistige Schutzrechte enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese einschließlich der Dokumentation, Zeichnungen und ähnlichen Informationen im Rahmen des vertraglichen Zwecks zu nutzen oder die Nutzung durch seinen Abnehmer im Zusammenhang mit dem dafür bestimmten Liefergegenstand und unter den nachfolgenden Bedingungen zu gestatten. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist untersagt. Der Besteller darf diese Rechte nur im gesetzlich zulässigen Umfang (vgl. §§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzten oder Software vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright - Vermerke – nicht zu entfernen oder zu ändern. Alle sonstigen Rechte an der Software, Know How, Schutzrechten und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer oder dem Softwarelieferanten. Der Besteller hat diese Verpflichtungen dem Endabnehmer des Liefergegenstandes aufzuerlegen. Als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen nur im Rahmen des Vertragszwecks verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


12. Datenschutz
Der Lieferer speichert gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insb. dem BDSG, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs, bzw. übermittelt, nutzt, verändert und löscht diese. Die Angaben werden zur Kundenbetreuung durch den Lieferer, insbesondere zur Gewährleistungsabwicklung und Produktüberwachung genutzt. Zur Kundenbetreuung gehört auch die Durchführung von Kundenzufriedenheitsbefragungen.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04. 1980 über den Internationalen Warenkauf.
13.2. Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand das Landgericht Bielefeld. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei allen Wechsel-, Scheck- und sonstigen Urkundenprozessen, die mit der Lieferung und/oder Leistung in Zusammenhang stehen. Der Lieferer ist berechtigt, auch am Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Sofern der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Lieferer als Kläger berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen, welches unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter endgültig entscheidet. Verfahrenssprache ist Deutsch. Tagungsort des Schiedsgerichts ist Düsseldorf.